AGB

Stand: November 2020

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen der ApoHomeCare GmbH (nachfolgend kurz „ApoHomeCare“) und unseren Kunden einschließlich unserer Beratungen. Der Kunde erkennt diese Bedingungen für die Dauer der Geschäftsbeziehung, also für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäfte mit uns, durch Erteilung seines Auftrages an. Entgegenstehende und von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen.

(2) Mündliche Abreden außerhalb dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht getroffen. Unsere Mitarbeiter ohne Prokura sind nicht bevollmächtigt, mündliche Erklärungen mit verbindlicher Wirkung für uns abzugeben.

(3) Wir sind berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Zukunft zu ändern. Diese Änderungen werden ab ihrer Gültigkeit auch Bestandteil laufender Aufträge, wenn der Kunde nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Änderung widerspricht. Auf diese Folge weisen wir den Kunden bei Mitteilung der Änderung ausdrücklich hin.

2. Angebote – Angebotsunterlagen

(1) Unsere Angebote sind unverbindlich und richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

(2) Ein Auftrag des Kunden ist von uns erst dann angenommen, wenn er mündlich oder schriftlich ausdrücklich bestätigt oder durch Lieferung ausgeführt worden ist.

(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Insbesondere dürfen schriftliche Unterlagen und – auch mündliche – Informationen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind, nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.

3. Preise – Nebenkosten

(1) Die Berechnung der Apothekeneinkaufspreise erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart oder angegeben ist, zu den am Bestelltag gültigen Preisen und Konditionen ab unserem Auslieferungslager. Die Angabe der Apothekenverkaufspreise und anderer nicht gesetzlich vorgeschriebener Informationen auf den Lieferscheinen erfolgt ohne Gewähr und ist unverbindlich.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Nebenkosten, wie Kosten der Versendung oder Kosten für besondere Sicherungen und Schutzvorrichtungen, die in den Rechnungen gesondert ausgewiesen werden, gehen zulasten des Kunden. Die Verpackung ist vom Kunden nur zu bezahlen, wenn sie ihm in Rechnung gestellt wird. In diesem Fall erfolgt jedoch eine Gutschrift in gleicher Höhe, wenn die Verpackung innerhalb von vier Wochen in gutem, gebrauchsfähigem Zustand spesenfrei wieder bei unserer Niederlassung eingegangen ist.

(3) Für beschädigtes oder verspätet zurückgekommenes Verpackungsmaterial oder Leergut wird nur der beim Eingang festgestellte Wert vergütet.

(4) Transportbehälter, Kühlboxen und sonstige Leihverpackungen bleiben unser Eigentum. Sie sind pfleglich zu behandeln und unverzüglich zurückzugeben. Sie dürfen nur im Warenverkehr zwischen der ApoHomeCare und den Kunden eingesetzt werden.

4. Rechnungserteilung – Zahlungsbedingungen

(1) Der Kunde hat sämtliche Rechnungen, Aufstellungen und Anzeigen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb eines Monats seit Zugang schriftlich zu erheben. Bei nicht rechtzeitigem Einwand gelten Rechnungen als genehmigt, worauf wir den Kunden auf der Rechnung besonders hinweisen werden. Sonstige Einwendungen sind unverzüglich zu erheben.

(2) In allen Rechnungen wird die jeweils anwendbare Mehrwertsteuer ausgewiesen. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen i. S. v. § 6 a des deutschen Umsatzsteuergesetzes wird auf den Mehrwertsteuerausweis nur verzichtet, wenn der Kunde ein Unternehmer ist und die Lieferung für sein Unternehmen erfolgt. Der Verzicht auf den Mehrwertsteuerausweis erfolgt nur dann, wenn der Kunde seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des jeweiligen Mitgliedslandes 14 (vierzehn) Tage vor dem Abgang der Lieferung schriftlich mitgeteilt hat. Falls der Kunde eine falsche oder unvollständige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genannt hat oder die Lieferung nicht für das Unternehmen des Kunden erfolgt ist, haftet der Kunde für die nicht erhobene Mehrwertsteuer. Dies gilt auch dann, wenn der Mehrwertsteuerausweis aus anderen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unterblieben ist.

(3) Die Rechnungsbeträge sind 7 Tage nach ihrem Zugang fällig.

(4) Auf die Rechnungsbeträge wird kein Skonto gewährt.

(5) Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder wird dies durch den Kunden beantragt, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich Scheckforderungen, denen bereits erfolgte Lieferungen von uns zugrunde liegen, sofort fällig. Soweit sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, sind wir berechtigt, Zinsen in gesetzlich vorgesehener Höhe (§ 288 BGB) zu fordern. Wir sind befugt, weitergehende gesetzliche Rechtsfolgen aus dem Zahlungsverzug des Kunden, z. B. einen im Einzelfall ungewöhnlich hohen Schaden, geltend zu machen. Unser Recht, bereits vor Verzugseintritt nach den gesetzlichen Vorschriften Fälligkeitszinsen zu verlangen, bleibt unberührt.

(6) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, wie sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

5. Lieferung – Lieferzeit

(1) Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab unserem Lager. Versandart und Versandweg werden von uns bestimmt. Der Versand erfolgt unversichert auf Gefahr des Kunden. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

(2) Vereinbarte Lieferfristen beginnen zu laufen, wenn der Kunde alle Voraussetzungen für die Lieferung erfüllt hat (z. B. Spezifizierung der Waren nach Maß, Art und Ausführung, Bestellung vereinbarter Sicherheiten, Leistung einer vereinbarten Anzahlung usw.). Wir sind berechtigt, auch vor dem vereinbarten Liefertermin zu liefern. Ist kein Liefertermin vereinbart, sind wir berechtigt, sofort zu liefern.

(3) Höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder sonstige von uns nicht zu vertretende Vorkommnisse (z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, technische Betriebsstörungen bei uns oder unseren Lieferanten, Nichterfüllung durch unsere Lieferanten) entbinden uns bis zur Beseitigung der Störung ganz oder teilweise von der Erfüllung des Vertrages. Ist eine spätere Lieferung für den Kunden nicht zumutbar, ist er berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät oder er seine Mitwirkungspflichten verletzt und sich dadurch die Versendung verzögert.

(5) Entstehen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden, etwa durch nachteilige Kreditauskünfte oder die nicht termingerechte Einlösung von Wechseln oder Schecks, unregelmäßige Zahlungen, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung usw., so behalten wir uns vor, jederzeit ohne Ankündigung die Geschäftsverbindung zu beenden oder weitere Lieferungen im Rahmen künftiger Aufträge nur noch gegen Vorkasse, Leistung Zug um Zug oder erstrangige Sicherheiten auszuführen. Wenn sich nach Abschluss eines Vertrages die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern, sodass der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, oder wenn solche Umstände nach Vertragsschluss bekannt werden, können wir noch ausstehende Lieferungen verweigern, bis wir Zahlung oder erstrangige Sicherheiten für diese Lieferungen erhalten. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Stundungen von Forderungen zu widerrufen. Wenn der Kunde trotz unserer Aufforderung zur Vorkasse, Leistung Zug um Zug oder zur erstrangigen Sicherheitsleistung nicht bereit ist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenkosten und Zinsen sowie Saldoforderungen aus einem auf die Geschäftsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis unser Eigentum.

(2) Der Kunde ist bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen gem. Abs. 1 nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Im Falle einer Zwangsvollstreckung oder sonstiger Ein- oder Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum ist der Kunde verpflichtet, uns darüber unverzüglich zu unter-richten und den Dritten unverzüglich auf unser Vorbehaltseigentum hinzuweisen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Der Kunde gestattet uns in diesem Fall, die Kaufsache durch schriftlich Bevollmächtigte abholen zu lassen, die zu diesem Zweck seine Geschäftsräume betreten dürfen, ohne dass die Abholung als verbotene Eigenmacht gelten soll. Der Kunde ist verpflichtet, Auskunft über den Verbleib der Ware zu geben, soweit er dadurch nicht gegen seine Verschwiegenheitspflicht gem. § 203 StGB verstößt. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Ware durch freihändigen Verkauf bestens zu verwerten. Der Erlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten und etwa zu entrichtender Umsatzsteuer auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet, ein etwaiger Übererlös ausbezahlt.

(4) Der Kunde darf die Ware im ordentlichen Geschäftsgang bis auf Widerruf weiterveräußern. Alle Forderungen die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder sonstige Dritte erwachsen, tritt er zur Sicherheit und erstrangig bereits jetzt in Höhe des Rechnungs-Endbetrages an uns ab, unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterverkauft worden ist.

Diese Abtretung betrifft insbesondere alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen des Kunden gegen Kranken- und Ersatzkassen sowie die an deren Stelle tretenden Forderungen gegen Rechenzentren im Sinne des § 300 Abs. 2 SGB V aus von diesen mit den Kranken- und Ersatzkassen verrechneten Rezepten. Stellt der Kunde seine Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in eine laufende Rechnung mit einem Kunden, einer Krankenkasse, einer Ersatzkasse oder einem Rechenzentrum ein, so erstreckt sich die Voraus-abtretung auch auf die Saldo- und Schlusssaldoforderungen des Kunden. Auskunfts-und Rechnungslegungsansprüche des Kunden gegen eine Krankenkasse, eine Ersatzkasse oder ein Rechenzentrum gehen im Rahmen der Sicherungsabtretung nur insoweit auf uns über, als dies zur Individualisierung und Geltendmachung der zur Sicherheit an uns abgetretenen Ansprüche unbedingt erforderlich ist und soweit der Kunde oder Dritte hierdurch nicht gegen seine Verschwiegenheitspflicht gemäß § 203 StGB verstößt; d. h. insbesondere, dass eine Krankenkasse, eine Ersatzkasse oder ein Rechenzentrum nicht zu einer Auskunft verpflichtet sein soll, bei der uns gegenüber vertrauliche Patientendaten offenbart werden. Der Kunde wird zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. Eine Abtretung im Rahmen eines Factoring-Geschäfts ist ihm gestattet, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zustimmen.

Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies hingegen der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, soweit dies zur Individualisierung und Geltendmachung der zur Sicherheit an uns abgetretenen Forderungen unbedingt erforderlich ist und soweit der Kunde hierdurch nicht gegen seine Verschwiegenheitspflicht gemäß § 203 StGB verstößt; d. h. insbesondere, dass der Kunde nicht zu einer Auskunft verpflichtet sein soll, bei der uns gegenüber vertrauliche Patientendaten offenbart werden. ApoHomeCare verpflichtet sich vorsorglich, die Offenbarung vertraulicher Patientendaten weder von dem Kunden noch von Dritten zu fordern. Auf Verlangen wird der Kunde den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilen.

(5) Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, insbesondere im Vergleichs- oder Insolvenzverfahren, darf über die uns gehörende Ware nur mit unserer ausdrücklich erklärten schriftlichen Zustimmung verfügt werden.

(6) Der Kunde darf widerruflich die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weiterverarbeiten oder umbilden. Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Waren nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch solche Verarbeitung entstehende Sache gelten die gleichen Regeln wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte ursprüngliche Ware.

(7) Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns im Verhältnis des objektiven Verkehrswertes der vermischten oder verbundenen Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen Miteigentum an der neuen Sache zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung einräumt.

Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Für die durch Vermischung oder Verbindung entstehende neue Sache gelten die gleichen Regelungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte ursprüngliche Ware.

(8) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich zu unterrichten. Er ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehende Ware pfleglich zu behandeln, auf seine Kosten gegen alle Lagerrisiken zu versichern und uns den Abschluss der Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Ansprüche gegen eine Versicherung sowie sonstige Ersatzansprüche wegen Verlust oder Beschädigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware sind an uns abgetreten.

(9) Wir nehmen insoweit sämtliche oben aufgeführten Abtretungen an.

7. Freigabe

Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden bestehende Sicherheiten gemäß vorstehender Zif. 6 insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8. Gewährleistung – Haftung

(1) Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang auf ihre Vertragsmäßigkeit hin zu prüfen.

(2) Beanstandungen über Falsch-, Fehl- und Minderlieferungen sowie erkennbare Mängel sind unverzüglich, regelmäßig innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware, unter Mitteilung der Lieferscheinnummer und des Lieferdatums schriftlich geltend zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, sofern es sich nicht um einen unerkennbaren Mangel handelt. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss der Kunde die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung machen, sonst gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Einwandfrei gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Im Einzelfall kann nach Vereinbarung mit uns auch einwandfrei gelieferte Ware zurückgenommen werden.

(3) Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder aus sonstigem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen oder auf dem Fehlen einer von uns zugesicherten Eigenschaft. Wir haften auch, sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzten; in diesem Fall haften wir jedoch nur auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Ausschluss der Schadensersatzpflicht gilt ferner nicht für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(4) Für Schäden durch Waren, die der Kunde ungeprüft weitergegeben oder im eigenen Betrieb verarbeitet hat, haften wir nicht, wenn die Schadensursache bei pflichtgemäßer Prüfung vom Kunden hätte entdeckt werden müssen. Der Kunde hat uns auf einen von ihm in Aussicht genommenen besonderen Verwendungszweck der gelieferten Waren hinzuweisen.

(5) In Zusagen der Hersteller und/oder anderer Vorlieferanten treten wir nicht ein. Solche Zusagen begründen keine eigene Verpflichtung für uns.

(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

(7) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Datenverarbeitung

Wir sind berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, nach den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Alle weiteren Informationen zum Datenschutz finden sich in der Datenschutzerklärung der ApoHomeCare, die hier https://apohomecare.de/datenschutz abrufbar ist

10. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht

(1) Sofern der Käufer Kaufmann ist, gilt für alle Lieferungen der Geschäftssitz der ApoHomeCare als Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen als vereinbart.

(2) Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der ApoHomeCare; die ApoHomeCare ist jedoch berechtigt, den Käufer am Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.

(3) Auf Verträge zwischen der ApoHomeCare und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften bleiben unberührt.

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